Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 8 Vertretung der Dienststelle
Stand: 15.06.2021
Für die Dienststelle handelt ihre Leiterin oder ihr Leiter. Sie oder er kann sich bei Verhinderung durch ihre oder seine ständige Vertreterin oder ihren oder seinen ständigen Vertreter vertreten lassen. Bei obersten Dienstbehörden kann die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle auch die Leiterin oder den Leiter der Abteilung für Personal- und Verwaltungsangelegenheiten, bei Bundesoberbehörden ohne nachgeordnete Dienststellen und bei Behörden der Mittelstufe auch die jeweils entsprechende Abteilungsleiterin oder den jeweils entsprechenden Abteilungsleiter zur Vertreterin oder zum Vertreter bestimmen. Die Vertretung durch sonstige Beauftragte ist zulässig, sofern der Personalrat sich mit dieser Beauftragung einverstanden erklärt.
Wird zitiert von 158 Entscheidungen zu § 8 BPersVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Saarland, 05.06.2018 – 1 A 727/16Zitiert von 1
- LAG Berlin-Brandenburg, 01.11.2018 – 21 Sa 1643/17Zitiert von 4
- VGH Baden-Württemberg, 03.03.2009 – PB 15 S 2635/07
- BAG, 25.06.2020 – 8 AZR 75/19Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung - VorstellungsgesprächZitiert von 19
- BAG, 16.02.2005 – 7 AZR 95/04Freigestelltes Personalratsmitglied: Unwirksamkeit einer Vereinbarung über eine höhere Vergütung wegen Verstoßes gegen das Begünstigungsverbot Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 34
- OVG NRW, 18.11.2009 – 16 A 165/08.PVBZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.03.2026 – OVG 10 S 18/25
- BVerwG, 27.08.2025 – 5 PA 2.24Anfechtung der Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung beim Bundesnachrichtendienst wegen Beteiligung studentischer PraktikantenZitiert von 2
- VG München, 31.03.2025 – M 14 P 24.2486
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 BPersVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 25 Abs. 3 31. 12. 2025 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1614)
BGBl. 2021 I S. 1614
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.